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AGB

Allgemeine Verkauf- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines

1. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle- auch zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

2. Lieferverträge zwischen dem Käufer und dem Verkäufer kommen nur und erst dann zustande, wenn der Verkäufer den Liefervertrag schriftlich bestätigt hat. Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten.

3. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.

II. Zahlungsmodus

1. Der Kaufpreis ist 30 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. Ein Skontoabzug ist unzulässig soweit Kaufpreisforderungen aufgrund älterer fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind.

2. Diskontfähige Wechsel werden zahlungshalber nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung angenommen. Diskontspesen und sonstige Bankspesen sind sofort zu vergüten.

3. Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug, gehen bei ihm Wechsel zum Protest, erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein. So ist der Verkäufer berechtigt, von dem Liefervertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist zurückzutreten und für die weiteren Lieferungen Barzahlung zu verlangen. Des weiteren ist der Verkäufer berechtigt alle umlaufenden Akzepte, Wechsel und Schecks sofort aus dem Verkehr zu ziehen, die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

4. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.

5. Tritt der Käufer unberechtigt vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, 30% des Bruttoverkaufspreises als pauschalierten Schadenersatz zu bezahlen. Dem Käufer bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden gar nicht entstanden oder wesentlich geringer ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens gegen entsprechenden Nachweis behält sich der Verkäufer vor.

III. Gefahrenübergang

Mit der Absendung der Lieferung vom Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über. Sofern nicht andere vom Verkäufer bestätigte Vereinbarungen vorliegen, wählt der Lieferer unter Ausschluss eigener Haftung die Versandart.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis der Käufer alle Forderungen welche im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsverbindungen entstanden sind, erfüllt insbesondere bis er einen etwa bestehenden Kontokorrentsaldo beglichen hat. Bei Zahlung mit Schecks und Wechsel gilt die Zahlung erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösung als erfolgt.

2. Der Käufer ist berechtigt die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichte, die mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf uns übergeht; der Käufer tritt uns bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Käufer untersagt mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche unsere in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Er darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an uns zunichte macht oder beeinträchtigt.

Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen von uns nicht verkauften Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Mieteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werks- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag die vorstehenden Bedingungen entsprechend.

3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt, wir behalten uns jedoch ausdrücklich den Widerruf und die selbständige Einziehung der Forderung, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Käufers vor. Auf unser Verlangen muss uns der Käufer die angetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.

4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.

5. Übersteigt der Wert der uns zustehender Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

6. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen für welche er uns zusteht, ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen.

V. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen

Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens aber 7 Tage nach Erhalt der Lieferung beim Käufer, in schriftlicher Form mitzuteilen. Später eingehende Mitteilungen bleiben unberücksichtigt.

VI. Haftung für Mängel der Lieferung

1. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware bei Wareneingang auf Maßhaltigkeit zu prüfen. Wird diese Ware an Dritte weitergeleitet und erst danach werden Mängel festgestellt, haftet der Käufer für entstandene Transportkosten. Ware die zur Oberflächenbehandlung weitergeleitet wird, ist in gleicher Form zu prüfen. Die Fa. IMV GmbH haftet nicht für evtl. entstandene bzw. zusätzlich entstehende Kosten für Oberflächenbehandlungen.

2. Mängel der Ware sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Verkäufer zu Ersatzlieferung berechtigt. Auf Verlangen des Verkäufers sind ihm die beanstandeten Teile zu übersenden. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung kann der Verkäufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.

3. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, welche ihm selbst gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen. Der Verkäufer haftet jedoch subsidiär, nach erfolgloser Inanspruchnahme des Lieferanten.

4. Ein Verkauf gebrauchter Geräte und Maschinen, einschließlich Zubehörteilen, erfolgt immer nur wie besichtigt und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für die beiden Vertragsteilen obliegenden Leistungen ist Teningen.

2. Gerichtsstand ist, soweit nach § 38 Zivilprozessordnung zulässig, auch für Wechselklagen, ohne Rücksicht auf abweichende Angaben auf den Wechsel selbst, Teningen.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des UN- Kaufrechts- Übereinkommen vom 11.04.1980

VIII. Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedinungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

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